Neuzugang bei den Fischkatzen im Tiergarten
Die Fischkatzen im Tiergarten Nürnberg sind wieder zu zweit: Vergangene Woche ist mit Kumi ein Weibchen aus dem Zoo Duisburg in den Tiergarten...
Im Rechtsstreit um die Rechte an der Marke „Eisbär Flocke“ hat die Stadt Nürnberg am heutigen Freitag, 7. März 2008, einen klaren Erfolg verbuchen können. In einem Urteil hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Position der Stadt voll bestätigt. Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die im Verfahren über den Widerspruch der Firma Fair Field GmbH gegen die von der Stadt Nürnberg erwirkte Einstweilige Verfügung. Wie der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung ausführte habe die Firma durch ihre Markenanmeldung die Stadt bei der Vermarktung von Flocke „gezielt“ behindern und „absahnen“ wollen. Aus Sicht der Stadt haben nach diesem Urteil etwaige andere Trittbrettfahrer überhaupt keine Grundlage mehr. Wer nicht freiwillig mögliche Absichten begrabe, werde nur noch Kosten haben.
Im Auftrag der Stadt war bereits am 10. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt für wesentliche Warengruppen die Marke Flocke angemeldet worden. Die Firma Fair Field GmbH ließ am 13. Januar 2008 in zahlreichen Warengruppen die Begriffe „Flocke, der Eisbär“, „Eisbär Flocke“ und „Flocke, das Eisbärbaby“ registrieren. Die Stadt Nürnberg ging davon aus, dass die Marken zu Spekulations- und Sperrzwecken angemeldet wurden. Deshalb beantragte die Stadt Nürnberg eine Einstweilige Verfügung gegen die Fair Field GmbH, die das Landgericht am 28. Januar 2008 erließ. Die Firma legte am 1. Februar 2008 Widerspruch ein. Am 22. Februar 2008 kam es zur Verhandlung. Heute wurde das Urteil verkündet.
In seiner Begründung führte der Vorsitzende Richter eine Reihe von Indizien an, die zu der Überzeugung des Gerichts führten, dass es sich bei der Firma Fair Field GmbH um eine Trittbrettfahrerin handelt. Es liege eine „gezielte Behinderung“ der Aktivitäten der Stadt Nürnberg vor. Es handle sich um einen „typischen Fall“, bei dem jemand eine Vielzahl von Marken anmelde, aber „kein ernsthafter Benutzungswille“ vorliege. Es sei in der Verhandlung auch nicht erkennbar geworden, dass die Firma Fair Field einen konkreten Bedarf habe. sz